AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Anja Liebherr.

Anja Liebherr
Alteburger Wall 21, 50678 Köln

(nachfolgend Agentur genannt)

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND

(1) Alle Dienstleistungen der Agentur erfolgen ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt). Sie sind vereinbarter Bestandteil aller uns erteilter Aufträge und gelten für alle Leistungen die durch die Agentur an den Kunden erbracht werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Aufträge und müssen nicht nochmals ausdrücklich schriftlich einbezogen werden. Entgegenstehende AGB des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Alle auftragsbezogenen Details des jeweiligen Auftrags werden gesondert vereinbart.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

(1) Die Agentur unterbreitet dem Kunden ein Angebot in Form einer Kostenschätzung. Diese Kostenschätzung wird dem Kunden entweder persönlich ausgehändigt, oder per E-Mail bzw. auf dem Postweg zugestellt. Alle Kostenschätzungen der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Alle Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des BGB sind, werden in der Kostenschätzung auf diese AGB hingewiesen, auf Wunsch werden dem Kunden diese AGB übersandt, zudem sind die AGB auch auf der Internetseite der Agentur einsehbar.

(2) Die AGB werden mit Auftragserteilung an die Agentur wirksam. Ein Auftrag kann auch formlos erteilt werden. Im Zweifel oder in Ermangelung eines schriftlichen Auftrages gilt § 612 BGB. Hierbei dienen diese AGB als Grundlage für die übliche Vergütung. Bei Zustandekommen des Vertrages erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Einbeziehung dieser AGB in das Vertragsverhältnis.

(3) Der Kunde erklärt sich bei erstmaliger Beauftragung damit einverstanden, dass diese AGB auch für Folgeaufträge gelten sollen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

(4) Die Agentur ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird hierüber schriftlich per E-Mail oder auf dem Postweg informiert. Zugleich wird der Kunde auf die Möglichkeit hingewiesen, diesen binnen eines Monats nach Mitteilung über die Änderungen der AGB zu widersprechen. Nimmt der Kunde diese Möglichkeit nicht wahr, besteht das Vertragsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fort. Widerspricht der Kunde den Änderungen, so besteht das Vertragsverhältnis fort, jedoch ist die Agentur berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen.

§ 3 GRUNDSÄTZE DER LEISTUNGSERBRINGUNG

(1) Der Umfang der Leistungsverpflichtung der Agentur ergibt sich aus dem dem Kunden übermittelten Angebot. Darin sind alle vereinbarten Leistungen festgehalten.

(2) Die tatsächlich geschuldete Vergütung basiert auf allen erfassten Leistungen. Die Abrechnung erfolgt monatlich, in der Regel zum Monatswechsel oder nach Vereinbarung.

(3) Die Agentur erstellt auf Wunsch des Kunden für jedes Projekt, bzw. jede Anfrage eine Kostenschätzung.

(4) Ziel der Kostenschätzung ist eine möglichst realistische Einschätzung des Gesamtaufwands. Die Kostenschätzung basiert auf Erfahrungswerten aus vergleichbaren Projekten und den zum Zeitpunkt der Schätzung zur Verfügung stehenden Informationen. Die Gesamtkosten sind abhängig vom tatsächlichen Projektumfang und Projektverlauf, Art und Umfang möglicher zusätzlicher Leistungen und der Rollenverteilung zwischen Kunde und Agentur. Die tatsächlichen Kosten hängen in erster Linie von den folgenden Faktoren ab:

– Welche Informationen standen zum Zeitpunkt der Kostenschätzung zur Verfügung bzw. nicht zur Verfügung?
– Wurde der zu erwartende Umfang im Vorfeld genau definiert und gegenüber der Agentur kommuniziert?
– Welche bereits vorhandenen Unterlagen werden der Agentur zur Verfügung gestellt und wie hilfreich sind diese für die Umsetzung?
– Wie ist die Rollenverteilung zwischen Kunde und Agentur und in welchem Umfang beteiligt sich der Kunde an der Umsetzung?
– Wie viele Korrekturen werden in den verschiedenen Umsetzungsstufen durchgeführt?

Sofern der prognostizierte Aufwand im Rahmen der Kostenschätzung nicht eingehalten werden kann, ist die Agentur verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen, sobald die Überschreitung absehbar ist. In diesem Fall steht dem Kunden das Recht zur fristgerechten Kündigung des Vertragsverhältnisses zu. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, stehen ihm gegenüber der Agentur keinerlei Ansprüche zu, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften oder einzelne Regelungen des Vertragsverhältnisses oder einzelne Bestimmungen dieser AGB sehen dies ausdrücklich vor.

(5) Jedes Projekt, bzw. jede Anfrage, zu der die Agentur eine Kostenschätzung erstellt, bedarf der Freigabe durch den Kunden.

(6) Die Planung der Leistungserfüllung wird durch die Agentur festgelegt. Die Agentur kann die Durchführung der Leistungserbringung ablehnen, wenn ihr die Erfüllung der Vorgaben als undurchführbar erscheint oder wenn keine ausreichenden Kapazitäten verfügbar sind.

(7) Die für die Durchführung der Dienstleistung erforderliche Beauftragung von Dritten, insbesondere von freiberuflichen Partnern der Agentur, erfolgt im Namen und auf Rechnung der Agentur, sofern nicht anders vereinbart ist. Die Kosten der beauftragten Dritten (Fremdkosten) werden dem Kunden weiterberechnet. Die Agentur ist nicht verpflichtet, dem Kunden Informationen über die Leistungen Dritter offenzulegen, dies gilt insbesondere für die Abrechnung zwischen der Agentur und Dritten.

(8) Die Agentur ist berechtigt, über Gespräche, insbesondere zu Veränderungen vertraglicher Gegebenheiten und des Vertragsgegenstandes, Notizen zu erstellen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn die Agentur diese dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen zwei Wochen schriftlich Einwand erhebt.

(9) Bei der Erbringung der geschuldeten Leistungen behält sich die Agentur Änderungen oder Abweichungen hinsichtlich einzelner Teilleistungen vor, sofern dies nach Vertragsabschluss aus Gründen erforderlich wird, die von der Agentur nicht zu vertreten sind und soweit die Änderungen oder Abweichungen für die vom Kunden mit den bei der Agentur beauftragten Leistungen verfolgten Zwecke nicht so erheblich sind, dass der vom Kunden beabsichtigte Zweck nicht mehr erfüllt werden kann.

§ 4 AGENTURPREISLISTE

(1) Die Stundensätze unterscheiden sich je nach Tätigkeit. Die Agentur erstellt für jeden Kunden und jedes Projekt ein individuelles, auf ihn zugeschnittenes Angebot.

(2) Die Stundensätze bzw. Paketpreise können sich im Laufe der Zeit ändern.

§ 5 AUFTRAGSERTEILUNG AN DRITTE

(1) Die Agentur ist berechtigt, beauftragte Leistungen selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

(2) Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Print- und Werbemitteln, an deren Erstellung sie auf Basis einer Beauftragung mitwirkt, im Namen des Kunden zu erteilen. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich die erforderliche Vollmacht.

(3) Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengen- oder Malrabatte in Anspruch genommen, werden diese dem Kunden bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen entsprechend berechnet. Für mangelhafte Leistungen der Werbeträger haftet die Agentur ausdrücklich nicht.

§ 6 VERGÜTUNG UND ZAHLUNG

(1) Die Vergütung basiert auf den umgesetzten Leistungen auf Basis des im Vorfeld erstellten und vom Kunden angenommen Angebots. Die Abrechnung erfolgt monatlich, in der Regel zum Monatswechsel oder nach Vereinbarung. Die Verbindlichkeit der Auftragsbestätigung gilt als anerkannt, sofern der Kunde nicht binnen zwei Wochen schriftlich Einwand erhebt.

(2) Bei denen im Angebot genannten Beträgen handelt es sich grundsätzlich um Nettobeträge ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Abschlagsrechnungen bis zur Höhe von 50% des Auftragsvolumens, sowie Teilrechnungen über Teilleistungen zu stellen.

(3) Von der Agentur gestellte Rechnungen beinhalten den Nettobetrag der Vergütung und weisen die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer aus.

(4) Der Kunde kann nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.

(5) Die Agentur rechnet Reisekosten und Spesen nach Aufwand ab. Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Intercontinentalflüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse. Fahrten mit dem Pkw werden mit 25,00 EUR je Stunde abgerechnet.

(6) Vom Leistungsumfang des Vertragsverhältnisses (siehe § 2 Absatz 1) nicht mit umfasste Leistungen, die entweder:
– auf zusätzlichen Wunsch des Kunden ausgeführt werden oder
– aufgrund unrichtiger vorheriger Angaben des Kunden erforderlich werden oder
– durch nicht von der Agentur zu vertretende Gründe bedingt sind oder
– durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, erforderlich werden,
werden dem Kunden nach Aufwand im Rahmen der Zeiterfassung berechnet.

(8) Verzögert sich die Ausführung eines Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung ihrer Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Kunden kann die Agentur auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(9) Kommt die Durchführung des Vertrages oder von Teilen der vereinbarten Leistungen aus Gründen nicht zustande, die der Kunde zu vertreten hat, so behält die Agentur ihren vollen Vergütungsanspruch. Ausgenommen von dieser Regelung ist die zulässige Kündigung.

§ 7 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG UND VERZUG

(1) Zahlungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Rechnungsbeträge sind ohne Abzug zahlbar. Werden Teilleistungen abgerechnet, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils nach Erbringung der Teilleistung fällig. Der Agentur behält sich vor, bei unbekannten Kunden gegen Vorkasse abzüglich 3 % Skonto abzurechnen.

(2) Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten bei gewerblichen Kunden über dem jeweils gültigen Basiszins p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Hinsichtlich des fälligen Vergütungsanspruchs der Agentur steht dem Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das Recht der Aufrechnung zu. Eine Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Kunden zulässig.

§ 8 TERMINE

(1) Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2) Die Agentur haftet nicht für Störungen durch Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern ohne Verschulden, Verzug des Vorlieferanten, behördliches Eingreifen und ähnliche Umstände. Wird die Agentur durch solche Umstände oder dadurch, dass Mitwirkungen oder Informationen des Kunden ausstehen, in der Auftragsdurchführung behindert, gelten Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die Agentur hat dem Kunden diese Behinderung unverzüglich mitteilen.

§ 9 URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

(1) Alle Gewerke, die die Agentur für den Kunden auftragsgemäß erstellt oder ändert, sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsdurchführung überlassenen Gewerken und Informationen stehen ausschließlich der Agentur zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Nach schriftlicher Zustimmung durch die Agentur ist der Kunde zur Nutzung im eigenen Unternehmen sowie zur Weitergabe an Unternehmen, mit denen der Auftraggeber nach § 15 AktG verbunden ist, berechtigt.

(2) Die Agentur überträgt dem Kunden gegen Zahlung einer zu vereinbarenden Vergütung, die für den jeweiligen dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, alle Gewerke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

(3) Soweit nichts abweichend vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung der Gewerke der Agentur durch den Kunden oder durch Dritte bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung und der vorherigen Einwilligung der Agentur. Möchte der Kunde ihm eingeräumte Nutzungsrechte an Dritte übertragen, bedarf es ebenfalls der vorherigen schriftlichen Vereinbarung sowie der vorherigen Einwilligung der Agentur. An von Kunden vereinnahmten Nutzungsentgelten ist die Agentur angemessen zu beteiligen. Über den Umfang eingeräumter Nutzungsrechte und die Höhe vereinbarter Nutzungsentgelte steht der Agentur gegenüber dem Kunden ein Auskunftsanspruch zu.

(4) Wiederholungen bzw. Wiederverwendung oder Mehrfachnutzungen bzw. Weiterverwertung der Gewerke der Agentur durch den Kunden oder durch mit dem Kunden verbundene Dritte sind vergütungspflichtig und bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Agentur.

(5) Die Agentur kann im Rahmen der eigenen werblichen Kommunikation sowohl mit dem Kunden selbst als auch mit den durch den Kunden beauftragten Gewerken werben.

(6) Kommt es nach Abgabe einer Kostenschätzung durch die Agentur nicht zum Vertragsschluss, ist es dem Kunden untersagt, die im Rahmen der Präsentation durch die Agentur vorgestellten Inhalte zu verwenden, zu verwerten oder Dritten zugänglich zu machen. Sofern die Agentur im Einzelfall darin einwilligt, dass der Kunde Gewerke der Agentur verwendet, verwertet oder Dritten zugänglich macht, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung, auch über die hierfür vom Kunden zu leistende Vergütung.

(7) Stellt der Kunde der Agentur für die Durchführung ihrer Leistungen Inhalte zur Verfügung, stellt der Kunde sicher und versichert mit Vertragsabschluss, dass er Inhaber der Nutzungs- und Besitzrechte an den von ihm für die Durchführung der Leistungen durch die Agentur zur Verfügung gestellten Inhalten ist. Zu diesen Inhalten zählen insbesondere, aber nicht abschließend, Adressdaten, Bilddaten, Video- und Audio-Daten, Texte, Logos etc.

(8) Die Daten und Dateien, die im Rahmen der Erfüllung der Leistungspflichten der Agentur entstanden sind, verbleiben im Eigentum der Agentur. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Zurverfügungstellung von Daten und Dateien, ist dies vorab schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden gesondert zu vergüten. Hat die Agentur dem Kunden Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur verändert werden.

(9) Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien oder Daten. Auch für Fehler an Datenträgern, Dateien oder Daten, die beim Datenimport auf das System des Kunden an den Datenträgern, Dateien oder Daten entstehen, oder im System des Kunden Schäden verursachen, ist eine Haftung der Agentur ausgeschlossen.

(10) Die Nutzungsrechte Dritter, wie z.B. von Künstlern, Foto-, Audio- und Filmarchiven etc., weichen eventuell von den Nutzungsbedingungen der Agentur ab und unterliegen den Nutzungsrechten der jeweiligen Urheber.

§ 10 KUNDENPFLICHTEN

(1) Der Kunde unterstützt die Agentur umfassend bei der Erbringung von Leistungen, insbesondere durch genaue und schriftliche Fixierung der Vorgaben, unverzügliche Beantwortung von Fragen, angemessene Mitarbeit, Zwischenprüfungen der Arbeitsergebnisse etc.

(2) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der der Agentur für notwendige Informationen zur Verfügung steht, Entscheidungen trifft, bzw. unverzüglich herbeiführt.

(3) Die Agentur erhält vom Kunden alle Unterlagen und Informationen, die zur ordnungsgemäßen Erbringung des Leistungsumfangs seitens der Agentur und der Durchführung des vom Kunden beauftragten Projektes erforderlich sind. Stellt der Kunde Flächen und Räumlichkeiten für die Durchführung eines Projektes zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführung des Projektes bereitgestellten Flächen und Räumlichkeiten zu dem Projektzweck geeignet und behördlich zugelassen sind. Der Kunde ist verpflichtet, eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung durch die Agentur einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und mögliche Gefahrenquellen auszuschließen. Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von ihm zur Verfügung gestellten Flächen und Räumlichkeiten trägt der Kunde. Der Kunde stellt die Agentur von jeglicher Haftung frei, die sich aus dem Fehlen einer behördlichen Genehmigung, aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Flächen und/oder Räumlichkeiten ergeben könnten.

(4) Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden den Abschluss und den Nachweis geeigneter und ausreichender Haftungs- und Schadensrisiken abdeckender Versicherungen zu verlangen.

(5) Soweit die Agentur dem Kunden Gegenstände jedweder Art vermietet oder verleiht, haftet der Kunde für Verlust oder Beschädigung der vermieteten bzw. verliehenen Sachen. Für Ersatzansprüche der Agentur ist der Wiederbeschaffungswert zu Grunde zu legen.

§ 11 HAFTUNG

(1) Die Agentur übernimmt keine Gewähr und Haftung, sowohl gegenüber dem Kunden als auch gegenüber Dritten. Dazu gehört die Haftung für die wettbewerbs-, zeichen- und namensrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeit. Gleiches gilt für die Schutzfähigkeit der erbrachten Leistungen.

(2) Die Agentur verpflichtet sich, die von ihr geschuldete Leistung mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Für entstandene Schäden haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Agentur auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern sie Pflichten verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Dasselbe gilt für Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen der Agentur.

(3) Sofern die Agentur auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnungen in Auftrag gibt, haftet sie nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Die jeweiligen Auftragnehmer sind keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur trifft lediglich ein Auswahlverschulden. Im Übrigen haftet sie nur für eigenes Verschulden und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die Benutzung von Geräten und Gegenständen, die die Agentur dem Kunden zur Verfügung gestellt hat, geschieht auf eigene Gefahr.

(5) Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere, aber nicht abschließend, Regen, Hagel, Wind, Sturm, Erdbeben etc. oder öffentlich- rechtliche Hindernisse, insbesondere, aber nicht abschließend, fehlende oder zurückgenommene öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, berechtigen die Agentur, die Erbringung ihrer Leistung für die Dauer des Hindernisses zu unterbrechen. Entsprechendes gilt, sollten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine weitere Vertragserfüllung zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führt oder führen könnte. In diesem Fall ist die Agentur verpflichtet, sich unverzüglich mit dem Kunden in Verbindung zu setzen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Schadensersatzansprüche des Kunden werden hierdurch nicht ausgelöst. Dem Kunden steht jedoch das Recht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses zu.

(6) In Bereichen der Marktforschung und anderen Analysen übernimmt die Agentur keine Gewähr für die Richtigkeit, da die Analyse auf Interpretation der Angaben bzw. Daten beruht. Der Kunde ist verpflichtet, die Analyse unmittelbar nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Kunden.

(7) Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter, oder ihre Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Schadensersatzansprüche jeder Art sind auf den Ausgleich typischer und vorhersehbarer Schäden beschränkt.

(8) Eine Haftung für rechtliche Folgen aus den erarbeiteten Gewerken wird von der Agentur nicht übernommen.

§ 12 MÄNGELHAFTUNG

(1) Im Fall von Leistungsmängeln hat die Agentur zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. der Unterbreitung von alternativen Lösungsansätzen. Der Kunde wird eventuelle Mängel so detailliert wie möglich beschreiben. Auch für die Nacharbeit gilt die Mitwirkungspflicht des Kunden nach § 10.

(2) Für Schadenersatz gilt § 11. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen, z.B. auf Aufwendungsersatz bei einer Mangelbeseitigung durch Dritte.

(3) Eine Mängelhaftung für einen vom Kunden bezüglich eines Projektes zugedachtem Erfolg, Kundenzuspruch, Öffentlichkeitswirksamkeit, Medienresonanz etc. wird nicht übernommen.

(4) Die Agentur haftet nicht für die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Gewerke. Auch übernimmt sie keine Gewähr dafür, dass ihren Gewerken keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(5) Mängelhaftungsansprüche bestehen nur insoweit, als das von der Agentur ausgearbeitete Gewerke von den mit dem Kunden getroffenen Absprachen abweicht.

(6) Der Kunde hat die Gewerke unverzüglich nach Fertigstellung bzw. Übermittlung durch die Agentur zu prüfen. Stellt er hierbei Mängel fest, hat er diese unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht unverzüglich entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch am 5. Arbeitstag nach Übermittlung schriftlich zu rügen.

(7) Bei Projekten bzw. Gewerken die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind die Mängelhaftungsansprüche des Kunden auf Nacherfüllungsansprüche beschränkt. Die Agentur kann die Projekte bzw. Gewerke entweder nachbessern oder einen alternativen Vorschlag unterbreiten. Ist für die von der Agentur zu erbringende Leistung im Vertrag ein Termin oder eine Frist bestimmt und ist für den Kunden die Erbringung der Leistung nur bei deren Rechtzeitigkeit von Interesse, ist der Kunde berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 13 BEGINN, DAUER UND BEENDIGUNG DES VERTRAGES

(1) Der Beginn des Vertragsverhältnisses, seine Dauer und seine Beendigung werden zwischen Agentur und Kunde in gemeinsamer Absprache festgelegt und sind Vertragsbestandteil. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, besteht das Vertragsverhältnis unbefristet.

(2) Bei für einen längeren Zeitraum geplanten Projekten bzw. Gewerken kann der Kunde das Vertragsverhältnis nur in den durch das Gesetz oder gemäß den Regelungen dieser AGB bestimmten Fällen kündigen. Zu weiteren Leistungen ist die Agentur in diesem Fall nicht verpflichtet. Darüber hinaus trägt der Kunde im Falle der Kündigung die Kosten der Herstellung oder des Erwerbs von Gegenständen und für die Beauftragung von Dienstleistungen bei Fremdlieferanten, die ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck erworben, hergestellt oder beauftragt wurden. Hinsichtlich der Kosten für von der Agentur bezogene Fremdleistungen gilt dies jedoch nur insoweit, als diese nicht mehr gekündigt werden können und sind im Fall einer möglichen Kündigung beschränkt auf die vom fremden Dienstleister geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits begonnene Leistungen werden auch dann als erbracht und abgeschlossen berechnet, wenn der Kunde darauf verzichtet, dass ihm die Teilleistung zur Verfügung gestellt wird bzw. darauf, verzichtet diese zu nutzen. Hinsichtlich der ganzen oder teilweisen Verwertung der bis zu einer vorzeitigen Kündigung durch den Kunden von der Agentur erarbeiteten Leistungen durch den Kunden gilt § 9 Absatz 6 entsprechend.

(3) Kommt die Durchführung des Vertrages oder von Teilen der vereinbarten Leistungen aus Gründen nicht zustande, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gilt § 6 Absatz 9. Ausgenommen von dieser Regelung ist die zulässige Kündigung.

(4) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß § 7 Absatz 1, § 10 Absatz 3 und 4 nicht, gegebenenfalls auch nicht nach angemessener Nachfristsetzung nach, ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(5) In den Fällen des vorstehenden Absatz 4 wird die Agentur von ihrer Leistungspflicht befreit. Stattdessen steht ihr ein Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu, der sich nach dem Umfang der bislang für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlichen Zeitaufwandes unter Zugrundelegung der üblichen, gemäß Auftragsbestätigung bekannt gemachten Stundensätze richtet. Darüber hinaus kann die Agentur Aufwendungen geltend machen für im Interesse des Kunden beauftragte Fremdleistungen. Von der vorstehenden Regelung unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung.

§ 14 ABWERBEVERBOT UND VERBOT VON DIREKTGESCHÄFTEN

(1) Die von der Agentur für die Durchführung des Vertragsgegenstandes eingesetzten Mitarbeiter und Dritten dürfen für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses vom Kunden, weder aushilfsweise, noch als festangestellter Arbeitnehmer, noch als Subunternehmer beschäftigt bzw. beauftragt, oder an Dritte vermittelt werden. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Agentur bleiben hiervon unberührt.

§ 15 GEHEIMHALTUNG UND VERWAHRUNG

(1) Die Agentur verpflichtet sich, Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, vertraulich zu behandeln und auf schriftliche Aufforderung des Kunden die von ihm überlassenen Daten zu löschen und die von ihm überlassen Unterlagen zu vernichten oder zurückzugeben.

(2) Die Agentur beachtet das Datenschutzrecht.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, alle Vertragsgegenstände vor Dritten geheim zu halten. Mitarbeiter mit Zugang zu Vertragsgegenständen sind schriftlich über das Urheberrecht der Agentur sowie die Geheimhaltungspflicht zu belehren und auf die Einhaltung zugunsten der Agentur zu verpflichten.

(4) Der Kunde bewahrt alle Vertragsgegenstände, insbesondere ihm eventuell überlassene Dokumentationen, sorgfältig auf, um Missbrauch auszuschließen.

§ 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das am Sitz der Agentur befindliche Gericht.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden gilt das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz der Agentur.

(3) Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig.

(4) Ist eine Klausel dieser AGB unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine Vereinbarung, die den Vertragszweck am wirtschaftlichsten fördert. Ist eine solche aus dem Parteiwillen nicht ermittelbar, gilt die gesetzliche Regelung. Die Agentur richtet die AGB nach den jeweils gültigen Gesetzen des BGB, §§ 305 bis 310§ aus.

(5) Es gilt deutsches Recht.